a) Unseren Montagen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
b) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausfüllen.
c) Unsere vorbezeichneten Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und uns, der unter der Bezeichnung „Draht Walput GmbH & Co. KG“ auftretenden Firma. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB. Davon abweichende Regelungen werden nicht akzeptiert.
b) Vereinbarungen, Auftragsannahmen, Zusagen und Zusicherungen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich ausgeschlossen werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass einfacher Schriftverkehr ausschließlich per E-Mail geführt werden kann.
c) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und sonstigen von uns herausgegebenen Publikationen sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unverbindlich. Änderungen konstruktiver oder jeglicher Art, insbesondere, wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen, behalten wir uns jederzeit vor.
a) Wenn der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz Rheinstetten und Gerichtsstand Karlsruhe.
b) Unabhängig von vorherstehender Gerichtsstandsklausel sind wir berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz oder Wohnort – bei Verträgen mit Auslandsberührung auch in der Hauptstadt des Empfängerlandes – zu verklagen.
c) Es gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Auslandsberührung ausschließlich deutsches Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 einschließlich seiner Nachfolgeregelungen findet auf Rechtsgeschäfte mit uns keine Anwendung.
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Muster, Leistungsdaten und sonstige Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
c) An Urkunden und Informationen der vorgenannten Art behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
a) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Abnahme der angegebenen Lieferungen oder Leistungen.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Unseren Preisen liegen jeweils die zum Vereinbarungszeitpunkt bestehenden Lohn- und Materialkosten zugrunde. Soweit sich bei diesen Kosten bis zur Lieferung eine wesentliche Änderung ergibt, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Wir werden die Kostensteigerung dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
e) Bei Mengenänderungen von bis zu +/- 10 vom Hundert zur ursprünglich vorgesehenen Menge ist eine Preisanpassung ausgeschlossen. Bei Erhöhung der Menge über Zehn vom Hundert kann der Besteller eine Anpassung des Einheitspreises verlangen, im Fall einer Unterschreitung der Menge über 10 vom Hundert sind lediglich wir berechtigt eine Preisanpassung vorzunehmen und ggf. Mehrpreise zu fordern.
f) Der vereinbarte Preis bezieht sich auf die ungeteilte Lieferung der vereinbarten Gesamtmenge. Montage, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen sind im Preis nur so weit als schriftlich vereinbart enthalten.
g) Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden (Bodenklasse 3 und 4) voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist, oder dies während der Montage sichtbar wird (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, gefrorener Boden), hat der Käufer den dadurch bedingten Mehraufwand entsprechend aktueller Preisliste inkl. gesetzliche MwSt. sowie den Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Zauntrasse erhebliche Steigungen bzw. Gefälle (d.h. über 15% Neigung) enthält und/oder wenn die Montagestelle aus anderen Gründen nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.
a) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts ergibt, ist mit Annahme dieser eine Anzahlung fällig, deren Höhe sich jeweils aus dem Vertrag ergibt. Die Restzahlung ist bei vollständiger Lieferung der Ware bzw. vollständig erbrachter Leistung durch uns inkl. MwSt. sofort nach Lieferung/Fertigstellung zur Zahlung fällig.
b) Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen entsprechend BGB § 288 zu zahlen. Wenn der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bezahlt, sind wir außerdem berechtigt, ohne Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten.
c) Skontoabzug ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.
d) Individualvertragliche Vereinbarungen haben demgegenüber Vorrang.
e) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort ab Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB) p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch in diesem Fall berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
f) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen.
g) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Außerdem sind wir sodann berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen auf der vereinbarten Preisgrundlage abzurechnen. Für eine Wiederaufnahme der Arbeiten sind gesonderte Absprachen erforderlich. Insbesondere sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
h) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung der vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
b) Ab Übergabe an einen Frachtführer trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware.
c) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
d) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die unsere Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträgliche Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Betriebsstörungen, Unruhen, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Personalmangel, unvorhersehbarer Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, usw. auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Zulieferern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Sie berechtigen uns, die Lieferungen und Leistungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
e) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 vom Hundert des eingetretenen Schadens begrenzt. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
f) Die Haftungsbegrenzung gemäß 3. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
g) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Etwaige Lagerkosten im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber. Die Lagerkosten betragen 1,5 vom Hundert des Kaufpreises des zu lagernden Kaufgegenstands pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Mehraufwendungen bleiben vorbehalten.
h) Wird bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Waren zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
i) Wir behalten uns vor, Teillieferungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren nach unserem Ermessen auszuführen.
j) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind EURO-Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
8.1. Baugenehmigung
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und verpflichtet sich alle notwendigen Genehmigungen und etwaige erforderlichen Nachweise der Statik rechtzeitig vor Abruf der Arbeitsleistungen einzuholen, dies gilt insbesondere bei Zaun- und Toranlagen, die öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig sind.
8.2. Zaunverlauf
a) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Höhen-, Eck- und Knickpunkte mittels Pflöcke oder anderen Kennzeichnungsmitteln verbindlich angegeben werden, ggf. ist vor Zaunaufbau die Grenzfestlegung durch einen vereidigten Vermessungssachverständigen im Auftrag des Grundstückseigentümers und auf dessen Kosten herzustellen.
b) Sofern nicht anders angegeben, werden die Zaunpfosten so gesetzt, dass die Außenseite der Pfosten zur Nachbarseite und die Innenseite zur Grundstücksseite des Bauherrn zeigt.
8.3. Bausparten
Der Auftraggeber bzw. Grundstückseigentümer hat vor Baubeginn bei allen öffentlichen Versorgungsträgern zu klären, ob Sparten (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Fernwärme etc.) im Grundstücksbereich liegen, auf dem die Zaun- und Toranlage errichtet werden soll. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Auftraggeber im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme seitens Dritter frei, die auf Beeinträchtigungen von den genannten Leitungen beruhen. Kosten, die durch Mehraufwendungen und Verzögerungen verursacht werden, hat der Käufer zu ersetzen. Kommt es auf Grund von Sparten zu einer Änderung des ursprünglich geplanten Zaunverlaufs, so entscheidet der Auftraggeber unmittelbar über den neuen Verlauf und die Möglichen Mehrkosten der Anlage.
8.4. Baugelände
Das Baugelände ist so bereitzustellen, dass die Zaun- oder Toranlage in einem fortlaufenden Arbeitsgang ohne Unterbrechung errichtet werden kann. Für einen ungehinderten Fortgang der Arbeiten wird ein freier Arbeitsraum ca. 2 Meter entlang, oder je 1 Meter links und rechts der Zaunlinie vorausgesetzt. Des Weiteren muss der Arbeitsraum so präpariert sein, dass er mit einem beweglichen Arbeitsgerät befahren werden kann. Die Zauntrasse muss frei von Hindernissen und gemäht sein. Wartezeiten bzw. zusätzlich entstehende An- und Abfahrten, die aufgrund der Unterbrechung entstehen, werden gegen Nachweis berechnet.
8.5. Baugrund
a) Die erforderlichen Fundamente müssen sicher gesetzt werden. Deshalb muss der Untergrund unter der Oberschicht der Bodenklasse 3 oder 4 gem. DIN 18300 VOB/C entsprechen. Sind Oberflächenschichten der Bodenklasse 1 von mehr als 10 cm Stärke vorhanden, so muss der Bauherr dafür Sorge tragen, dass die Schichten abgetragen und entsorgt werden. Dies gilt auch für Bauschutt oder Erde sowie für Findlinge, Mauerreste, Pflanzen, Wurzeln und anderen Hindernissen gleich welcher Art, die nicht den Bodenklassen 3 und 4 entsprechen. Ebenfalls ist vom Auftraggeber das Auftreten von Wasser beim Ausheben des Bodens zu beseitigen.
b) Für den Einbau von Zaun- und Toranlagen an vorhandenen Bauwerken oder Strukturen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die Beurteilung, ob das für die Zaun- und Torbauteile vorgesehene Bauwerk geeignet ist, obliegt gänzlich dem Auftraggeber.
c) Das Wiederherstellen von Belägen, Pflastersteinplätzen, Rasen, Beseitigung, Verteilung, Abfuhr und Entsorgung von Aushub- und Abraummaterial sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Auftraggeber sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche daraus entstehenden Kosten (z.B. Deponiegebühren) zu erstatten.
8.6. Baustellenstillstand
a) Ist es dem Auftraggeber nicht möglich die vorstehenden technischen Vorgaben für die Errichtung der Zaun- und Toranlage zu gewährleisten und es kommt hierdurch zu Behinderungen, so ist die Montagefirma berechtigt, die hieraus entstandenen Kosten für den Baustopp sowie erneute An- und Abfahrten auf Regie gemäß einem reduzierten Stundensatz von EUR 45,00 zzgl. MwSt. je Mitarbeiter abzurechnen. Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten ist frostfreier Boden. Für Baustellenstillstände, die die Montagefirma nicht unmittelbar zu verantworten hat, kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz geltend machen.
b) Der Bodenaushub für die Fundamentarbeiten wird von der Montagefirma im Bereich der Zaunflucht verteilt. Die Lagerung und/oder Entsorgung des Aushubs ist nicht Bestandteil, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, des Auftrages.
c) Sind Endbohrarbeiten mit einem üblichen Bohrgerät nicht zu bewältigen, so wird dies mit Hand oder Stemmhammer durchgeführt. Diese Arbeiten werden gesondert nach unserer Preisliste berechnet.
d) Es ist nicht auszuschließen, dass es durch Erdbohrarbeiten und durch die Errichtung der Zaun- und Toranlage zu Beschädigungen von Asphaltierung, Pflasterung sowie Lockerung des Bodens kommt. Nacharbeiten für die genannten Sachen sind nicht im Preis und Lieferumfang enthalten. Zaunanlagen auf Betonmauern verstehen sich in bauseits erstellte Aussparungen. Spitz- oder Diamantbohrarbeiten, die durch unsere Monteure gefertigt werden, erfolgen nach Aufwand.
e) Kann die Anlage durch einen nicht von uns zu vertretenen Umstand nicht oder nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für die Anlage und die Montage zu leisten.
8.7. Abnahmepflicht
Der Auftraggeber hat die Gewerke unverzüglich nach Fertigstellung der Montage zu überprüfen und abzunehmen. Bei Verhinderung trägt der Auftraggeber für geeignete Vertretung Sorge.
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist bei Lieferleistungen Lieferung ab Lager vereinbart. Übernehmen wir auf Wunsch des Bestellers die Versendung der Liefergegenstände, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die Liefergegenstände versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
b) Bei Montageleistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Montage und der Übergabe des Gewerks.
a) Verbraucher können bei Leistungen ohne Montage durch unser Montageteam die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Die Adresse für die Rücksendung erfragen Sie bitte bei unserem Service-Tel. 0721-517627.
Bei nicht paketversandfähiger Ware können Sie die Rückgabe auch durch ein schriftliches Rücknahmeverlangen per Brief oder E-Mail erklären. Das Rücknahmeverlangen senden Sie an:
Draht Walput GmbH & Co. KG
Häfenweg 20
76287 Rheinstetten
oder an
service(at)draht-walput.com
b) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf Ihre Kosten und Gefahr.
Die Ware muss von Ihnen so verpackt werden, wie Sie diese erhalten haben, um einer Beschädigung der Ware entgegenzuwirken. Bei Rückgabe von unversehrten, neuwertigen Waren wird eine Einlagerungspauschale in Höhe von 25 vom Hundert vom Kaufpreis einbehalten. Bei zerkratzten oder in ihrer Eigenschaft veränderten Waren kann eine Rückgabe gänzlich abgelehnt werden.
c) Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden und/oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
d) Widerrufsfolgen / Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Sache, für uns mit deren Empfang.
e) Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Auch sind Mengenminderungen nach erfolgter Bestellung nicht mehr möglich.
a) Eigenschaften und Wirksamkeit der Ware gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
b) Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmalen, sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Gleiches gilt für die naturbedingten Eigenschaften von Holz, die auf dessen Beschaffenheit beruhen (z.B. Rissbildung, Farbunterschiede, Ausblühung). Natürlicher Verschleiß der Ware nach Gefahrübergang stellt keinen Mangel dar.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte bzw. montierte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.
d) Im Fall von Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.
e) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
f) Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter und/oder auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht und/oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft. In jedem Fall wird die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften unberührt der vorstehenden Haftungsbeschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
g) Wenn ein Mangel durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung und/oder Missachtung unserer Gebrauchsanweisungen verursacht wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Ware auf ungeeignetem Baugrund montiert wird, bzw. wenn eine solche Art der Montage von uns verlangt wird.
h) Bei Anlagen mit elektrischem Antrieb gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei gewerblichen Kunden gilt diese nur, wenn bei Beauftragung oder spätestens bei Fertigstellung der Anlage ein Wartungsvertrag vereinbart wird. Unterbleibt dies, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
12.1. Eigentumsvorbehalt bei Montagen
a) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug können wir nach vorheriger Mahnung vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware wieder an uns nehmen.
b) Die gelieferte Ware bleibt, auch bei Be- und Verarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums des Auftragsnehmers wird an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als Zehn vom Hundert übersteigt.
c) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigungen dieser Rechte verpflichten den Auftraggeber zum Schadenersatz. Entsprechende Kosten, insbesondere für Demontage, gehen zu seinen Lasten, der Auftragnehmer ist dabei nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
d) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Forderungs- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe des Wertes der zu sichernden Forderung auf den Auftragnehmer.
e) Die gelieferte Ware bleibt, auch bei Be- und Verarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums des Auftragnehmers wird an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 vom Hundert übersteigt.
f) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigungen dieser Rechte verpflichten den Auftraggeber zum Schadenersatz. Entsprechende Kosten, insbesondere für Demontage, gehen zu seinen Lasten, der Auftragnehmer ist dabei nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
g) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Forderungs- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe des Wertes der zu sichernden Forderung auf den Auftragnehmer.
12.2. Eigentumsvorbehalt bei Lieferleistungen
a) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vereinbarten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung (Fakturaendbetrag einschließlich USt.). Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
f) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen uns.
a) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
i) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Sofern wir Artikel nach Zeichnung oder Muster des Bestellers zu liefern haben, übernimmt der Besteller die volle Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Schutzrechte Dritter weder direkt noch indirekt verletzt werden. Unsere Entwürfe in Form von Zeichnungen, Mustern oder Originalstücken dürfen Dritten weder im Original noch in Ablichtungen zugängig gemacht werden. Für unsere Entwürfe ist uns das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht vorbehalten. Auf Wunsch hergestellte Muster werden berechnet.
a) Bei einem Besuch auf www.draht-walput.com oder www.mein-zaun.com erheben wir keine personenbezogenen Daten von Ihnen. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn Sie uns diese im Rahmen Ihrer Warenbestellung freiwillig mitteilen. Wir verwenden die von Ihnen mitgeteilten Daten ohne Ihre gesonderte Einwilligung ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung Ihrer Bestellung. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung werden Ihre Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht, sofern Sie nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben.
b) Wir sichern unsere Website und sonstigen Systeme durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung Ihrer Daten durch unbefugte Personen.
c) Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur an die mit der Auslieferung Ihrer Bestellung beauftragten Unternehmen, soweit dies zur Abwicklung der Lieferung erforderlich ist. Eine Weitergabe an sonstige Dritte erfolgt nicht.
Bei Durchführung einer Montagetätigkeit räumt der Kunde der Draht Walput GmbH & Co. KG, sowie den mit dieser verbundenen Unternehmen das Recht ein, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Träger -und Speichertechniken, den Kunden unter Verwendung seines Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen. Darüber hinaus räumt der Kunde der Draht Walput GmbH & Co. KG das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Projekt sowie die Leistungen der Draht Walput GmbH & Co. KG zu beschreiben und diese Beschreibung inklusiv ggf. enthaltener wörtlicher Zitate ganz oder teilweise, ebenfalls unter Nennung des Kundennamens, Verwendung des Kundenlogos und vom Kunden oder der Draht Walput GmbH & Co. KG erstellter Fotos, Videos oder anderer Materialien publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien zu verwenden. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen der Draht Walput GmbH & Co. KG wird dabei Rücksicht genommen.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, Informationen und Unterlagen, die die betrieblichen Belange des jeweils anderen betreffen, vertraulich zu behandeln, nicht anderweitig als zur Erfüllung des Vertrags zu nutzen und weder aufzuzeichnen, in irgendeiner Weise zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen gelten auch über das Ende dieses Vertrages hinaus. Beide Parteien werden ihren Mitarbeitern und/oder Beauftragten entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen.
a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und es gilt ausdrücklich Deutsch als Vertragssprache.
b) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
c) Soweit zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 01.01.2023